Steuersituation in der Bundeshauptstadt Bern
Bern, die Bundeshauptstadt der Schweiz, gehört steuerlich zu den teureren Standorten. Mit einem städtischen Steuerfuss von 153,5 % liegt die Stadt deutlich über dem Kantonsmittel. Der Kanton Bern selbst zählt mit einer Gesamtbelastung von ca. 25–38 % zu den Kantonen mit überdurchschnittlicher Steuerbelastung.
Die Steuerbelastung setzt sich zusammen aus:
- Direkte Bundessteuer: Progressiv bis 11,5 %
- Kantonssteuer Bern: Basierend auf dem kantonalen Steuertarif
- Gemeindesteuer Bern: 153,5 % der einfachen Steuer
- Kirchensteuer: Ca. 17–21 % der einfachen Steuer (je nach Konfession)
Bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 100'000 zahlt eine verheiratete Person in Bern ungefähr CHF 15'600 an Kantons- und Gemeindesteuern – im Vergleich zu rund CHF 10'200 in Zürich.
Optimierungsstrategien für Berner Steuerpflichtige
Vorsorge-Optimierung
Gerade weil die Steuerbelastung in Bern hoch ist, wirken sich Abzüge besonders stark aus. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 38 % bringt die maximale Säule-3a-Einzahlung von CHF 7'056 eine Steuerersparnis von ca. CHF 2'680. Ein Einkauf in die Pensionskasse kann bei hohem Einkommen noch deutlich mehr sparen.
Tipp für Berner: Staffeln Sie PK-Einkäufe über mehrere Jahre, um die Steuerprogression optimal zu brechen. Bei einem Einkauf von CHF 50'000 über 3 Jahre statt auf einmal sparen Sie zusätzlich CHF 3'000–5'000.
Berufskosten im Kanton Bern
Der Kanton Bern bietet folgende Berufsabzüge:
- Arbeitsweg: ÖV-Kosten bis max. CHF 6'700 oder Pauschale
- Auswärtige Verpflegung: Pauschale CHF 3'200 pro Jahr
- Weiterbildung: Bis CHF 12'000 für berufsorientierte Weiterbildung
- Doppelverdienerabzug: CHF 2'600 für Ehepaare
- Kinderbetreuung: Bis CHF 16'100 pro Kind und Jahr
Liegenschaftsunterhalt
Berner Wohneigentümer profitieren von einem attraktiven Pauschalabzug:
- 10 % des Eigenmietwerts für Gebäude bis 10 Jahre
- 20 % des Eigenmietwerts für ältere Gebäude
Oder effektive Kosten – die Wahl erfolgt jährlich. Besonders bei umfangreichen Renovationen empfiehlt sich die Bündelung von Arbeiten über die Steuerperiode hinweg.
Besonderheiten des Kantons Bern
Steuerfuss-Unterschiede im Kanton
Die Unterschiede innerhalb des Kantons sind enorm. Während die Stadt Bern 153,5 % erhebt, gibt es Gemeinden mit deutlich tieferen Steuerfüssen:
| Gemeinde | Steuerfuss | Region |
|---|---|---|
| Muri bei Bern | 128,5 % | Agglomeration |
| Köniz | 146,5 % | Agglomeration |
| Bern | 153,5 % | Hauptstadt |
| Thun | 151,0 % | Berner Oberland |
| Biel/Bienne | 157,5 % | Seeland |
| Ittigen | 135,0 % | Agglomeration |
Ein Umzug von Bern nach Muri bei Bern kann bei CHF 150'000 Einkommen jährlich CHF 3'000–5'000 an Steuern sparen.
Zweisprachigkeit als Besonderheit
Als zweisprachiger Kanton bietet Bern Dienstleistungen auf Deutsch und Französisch an. Die Steuerverwaltung bedient die französischsprachigen Gemeinden im Berner Jura separat. Steuerberatung in beiden Sprachen ist in der Region selbstverständlich.
Steuern für Berner Unternehmen
Gewinnsteuer
Der effektive Gewinnsteuersatz im Kanton Bern beträgt ca. 21,0 % (inklusive Bundessteuer), was im kantonalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Der Kanton hat jedoch in den letzten Jahren Entlastungen eingeführt:
- Ermässigter Satz für Dividendenerträge (Teilbesteuerung von 50 % auf kantonaler Ebene)
- Patentbox: Reduktion von bis zu 90 % auf Erträge aus Patenten
- Zusätzlicher Abzug von 50 % für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
Lohn vs. Dividende in Bern
Für GmbH-Inhaber in Bern ist die Aufteilung zwischen Lohn und Dividende besonders relevant. Aufgrund der hohen Einkommenssteuern kann die Dividendenstrategie ab einem Gesamtbezug von ca. CHF 150'000 vorteilhaft werden. Dabei sind die AHV-Beiträge und die Teilbesteuerung der Dividende zu berücksichtigen.
Fristen und Verfahren im Kanton Bern
- Abgabefrist Steuererklärung: 15. März des Folgejahres
- Online-Fristverlängerung: Bis 15. September über TaxMe
- Steuersoftware: TaxMe Online (kostenlos) oder BE-Login
- Provisorische Rechnung: Basierend auf Vorjahresveranlagung
- Einsprachefrist: 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagung
- Zahlungsfrist: 30 Tage nach Zustellung der definitiven Rechnung