Steuerthema

Homeoffice-Abzüge: Steuerliche Absetzbarkeit nach COVID

Homeoffice-Steuerabzüge in der Schweiz: Post-COVID-Regeln, abzugsfähige Kosten (Miete, Strom, Internet), Dokumentationspflichten und Unterschiede zwischen Angestellten und Selbstständigen.

Das Kernproblem: Homeoffice-Abzüge werden falsch geltend gemacht

Seit der COVID-Pandemie arbeitet ein grosser Teil der Schweizer Beschäftigten regelmässig von zu Hause aus. Die steuerliche Behandlung von Homeoffice-Kosten ist jedoch komplex: Was ist abzugsfähig? Wie hoch darf der Abzug sein? Und welche Nachweise verlangen die Steuerbehörden? Viele Steuerpflichtige lassen Abzüge aus – oder beanspruchen zu viel und riskieren Nachfragen bis hin zu Rückforderung.

Die zentralen Herausforderungen:

  • Post-COVID: Die temporären Erleichterungen (z.B. Pauschalen) sind teilweise zurückgenommen
  • Kantonale Unterschiede: Jeder Kanton hat eigene Regeln und Obergrenzen
  • Angestellte vs. Selbstständige: Unterschiedliche Ansätze, hohes Verwechslungsrisiko
  • Dokumentation: Belege, Flächenberechnung, Nutzungsnachweis – oft unzureichend
  • Eigenmietwert: Wer Wohneigentum hat, muss den «entgangenen» Mietwert einrechnen

Rechtlicher Rahmen: DBG, kantonale Steuergesetze und ESTV

Die Homeoffice-Abzüge sind im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie in den kantonalen Steuergesetzen geregelt. Es existiert kein einheitlicher nationaler Standard – die Kantone haben Gestaltungsspielraum.

Bundesebene (DBG Art. 33):

  • «Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten» können zu einem fiktiven Mietwert angerechnet werden
  • Werbungskosten (inkl. Homeoffice) sind abzugsfähig, soweit sie im Zusammenhang mit dem Erwerb stehen
  • Die Rechtsprechen des Bundesgerichts verlangt einen klaren betrieblichen Bezug

Kantonale Praxis (Beispiele):

  • Zürich: Abzug eines Mietanteils und anteiliger Nebenkosten; Flächenlimit oft 10–15% der Wohnfläche; Obergrenze häufig bei CHF 2'000–3'000
  • Bern: Ähnliche Regelung; Arbeitgeberbestätigung empfohlen
  • Genf: Strengere Prüfung; teilweise nur Pauschalen anerkannt
  • Luzern: Anteilige Miete, Strom, Internet; Dokumentation erforderlich

ESTV-Weisungen: Die Eidgenössische Steuerverwaltung gibt Empfehlungen heraus, die von den Kantonen unterschiedlich umgesetzt werden. Eine bundeseinheitliche «Homeoffice-Verordnung» existiert nicht.

Abzugsfähige Kosten: Detaillierte Übersicht

Als Werbungskosten abzugsfähig (Angestellte):

  • Mietanteil: Proportional zur Homeoffice-Fläche und -Nutzung (z.B. 10 m² von 100 m² = 10%)
  • Strom: Anteil der Arbeitsstunden (z.B. 40% bei 2 Tagen Homeoffice)
  • Heizung: Analog zum Strom
  • Internet/Telefon: Anteil für berufliche Nutzung
  • Büromaterial: Papier, Druckertinte, Porto für dienstliche Zwecke
  • Versicherung: Anteil der Hausratversicherung für das Arbeitszimmer (kantonal unterschiedlich)

Nicht oder eingeschränkt abzugsfähig:

  • Möbel (Schreibtisch, Stuhl) – oft als Privatvermögen betrachtet
  • Kaffee, Snacks
  • Reinigung der gesamten Wohnung
  • Vollständige Miete (nur Anteil)
  • Abschreibungen auf Eigentum (Eigenmietwert-Thematik)

Selbstständige: Können ein dediziertes Büro zu 100% als Betriebsausgabe geltend machen, sofern der Raum ausschliesslich betrieblich genutzt wird. Gemischt genutzte Räume: anteilige Aufteilung.

Rechenbeispiele: Konkrete Abzugsberechnungen

Beispiel 1: Angestellter, 2 Tage/Woche Homeoffice, Mietwohnung

  • Monatsmiete: CHF 2'200
  • Wohnfläche: 80 m², Arbeitszimmer: 12 m² (15%)
  • Nutzung: 40% der Zeit (2 von 5 Tagen)
  • Anteil Miete: 15% × 40% × CHF 2'200 × 12 = CHF 1'584
  • Strom (anteilig): CHF 800 × 15% × 40% = CHF 48
  • Internet (anteilig): CHF 600 × 40% = CHF 240
  • Total abzugsfähig: ca. CHF 1'872
  • Steuerersparnis (Grenzsteuersatz 30%): CHF 562

Beispiel 2: Selbstständiger, 100% Homeoffice, Eigentum

  • Eigenmietwert: CHF 40'000/Jahr (3.5% des Steuerwerts)
  • Arbeitszimmer: 20 m² von 120 m² = 16.7%
  • Abzugsfähiger Eigenmietwert-Anteil: CHF 40'000 × 16.7% = CHF 6'680 (wird als Ertrag angerechnet, aber Betriebsausgabe gegen gerechnet – Nettoeffekt kantonal)
  • Strom, Internet, Versicherung: CHF 2'000 anteilig
  • Betriebsausgaben Homeoffice: ca. CHF 8'000
  • Steuerersparnis (Grenzsteuersatz 35%): CHF 2'800

Beispiel 3: Angestellter, Pauschalabzug (Kanton mit Pauschale)

  • Einige Kantone erlauben Pauschalen von CHF 500–1'500 ohne Detailnachweis
  • Voraussetzung: Arbeitgeber bestätigt Homeoffice-Regelung
  • Einfacher, aber oft niedriger als der tatsächliche Abzug bei guter Dokumentation

Schritt-für-Schritt-Strategie: Homeoffice-Abzüge korrekt geltend machen

Schritt 1: Kantonale Regeln prüfen Informieren Sie sich bei Ihrer Steuerverwaltung oder einem Steuerberater über die geltenden Regeln in Ihrem Kanton. Fragen Sie nach: Flächenlimit, Obergrenzen, Pauschalen, erforderliche Belege.

Schritt 2: Arbeitsbereich dokumentieren Erstellen Sie eine Skizze oder Beschreibung: Welche Fläche nutzen Sie für die Arbeit? Wie viele m²? Fotografieren Sie den Bereich. Dokumentieren Sie die Nutzungsstunden (z.B. 2 Tage/Woche = 40%).

Schritt 3: Arbeitgeberbestätigung einholen Viele Kantone verlangen eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass Homeoffice erlaubt und erforderlich ist. Ohne diese Bestätigung werden Abzüge oft abgelehnt.

Schritt 4: Belege sammeln Bewahren Sie Rechnungen für Miete, Strom, Internet, Büromaterial auf. Berechnen Sie die Anteile nachvollziehbar (Fläche × Nutzungsdauer).

Schritt 5: Eigenmietwert beachten (Wohneigentum) Wenn Sie Eigentümer sind, wird ein Eigenmietwert angerechnet. Der Homeoffice-Abzug mindert diesen – aber die Rechnung muss stimmen. Lassen Sie sich beraten.

Dokumentationsanforderungen: Was die Steuerbehörden erwarten

Minimum:

  • Schriftliche Arbeitgeberbestätigung (Dauer, Umfang Homeoffice)
  • Flächenangabe (m²) und Gesamt-Wohnfläche
  • Berechnung des Anteils (Miete, Nebenkosten)
  • Aufbewahrung der Belege für mindestens 10 Jahre

Empfohlen:

  • Grundriss oder Foto des Arbeitsbereichs
  • Aufzeichnung der Homeoffice-Tage (z.B. Kalender)
  • Rechnungen und Verträge (Miete, Strom, Internet)

Bei Prüfung: Die Steuerbehörden können Nachweise verlangen. Wer keine hat, riskiert Streichung des Abzugs und allenfalls Nachzahlung.

Häufige Fehler bei Homeoffice-Abzügen

Fehler 1: Keine Arbeitgeberbestätigung Ohne Bestätigung werden Abzüge in vielen Kantonen pauschal abgelehnt. Holen Sie diese frühzeitig ein.

Fehler 2: Überhöhte Flächenangabe Ein «Arbeitszimmer» von 30 m² in einer 60 m²-Wohnung wirkt unglaubwürdig. Die Behörden prüfen die Plausibilität.

Fehler 3: Angestellten-Regeln bei Selbstständigkeit anwenden (und umgekehrt) Selbstständige haben mehr Spielraum – nutzen Sie ihn. Angestellte dürfen nicht «wie Selbstständige» abrechnen.

Fehler 4: Keine Belege aufbewahrt «Ich weiss, dass ich CHF 2'000 für Homeoffice ausgegeben habe» reicht nicht. Nur belegte Kosten werden anerkannt.

Fehler 5: Eigenmietwert ignoriert Wohneigentümer müssen den Eigenmietwert in der Steuererklärung angeben. Der Homeoffice-Abzug reduziert ihn – aber die Gesamtrechnung (Eigenmietwert minus Abzug) muss korrekt sein. Manche vergessen den Eigenmietwert komplett und machen nur den Abzug – das führt zu Nachfragen.

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Häufig gestellte Fragen

Ja, aber mit Einschränkungen. Sie können einen Anteil der Mietkosten (oder Eigenmietwert), Strom, Heizung und Internet geltend machen – anteilig zur genutzten Fläche und Nutzungsdauer. Viele Kantone verlangen eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers. Die Beträge sind oft gering (CHF 500–2'000 pro Jahr).

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