Das Grundproblem: Nebeneinkünfte werden falsch deklariert
Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer erzielen Einkommen aus mehreren Quellen: Freelance-Aufträge neben dem Hauptjob, Mieteinnahmen, Online-Handel, Nachhilfe, Content Creation oder Beratungsmandate. Die steuerliche Behandlung dieser Nebeneinkünfte ist vielen unklar – mit teils kostspieligen Folgen.
Die häufigsten Situationen:
- Freelance-Tätigkeit neben der Festanstellung
- Vermietung einer Zweitwohnung oder eines Zimmers (z.B. Airbnb)
- Honorare für Referate, Gutachten oder Beratung
- Online-Einkünfte (E-Commerce, Affiliate, Content Creation)
- Nachhilfe, Musikunterricht oder Coaching
- Verwaltungsrats-Mandate
Steuerpflicht: Ab dem ersten Franken
In der Schweiz gilt der Grundsatz der Universalbesteuerung: Sämtliche Einkünfte – Haupt- und Nebenerwerb – müssen in der Steuererklärung deklariert werden. Eine Freigrenze für die Einkommenssteuer existiert nicht.
Was deklariert werden muss:
- Bruttoeinkünfte aus unselbstständigem Nebenerwerb (Lohnausweis)
- Nettogewinn aus selbstständigem Nebenerwerb
- Mieteinnahmen (auch kurzfristige Vermietung)
- Honorare und Vergütungen aller Art
- Gewinne aus Onlineverkäufen (sofern gewerbsmässig)
Steuerliche Einordnung:
| Art der Tätigkeit | Steuerliche Behandlung | AHV-Pflicht |
|---|---|---|
| Nebenjob (angestellt) | Lohnausweis, Quellensteuer oder ordentlich | Ja, vom Arbeitgeber abgerechnet |
| Freelance / Selbstständig | Gewinn in Steuererklärung | Ja, ab CHF 2'300/Jahr pro Auftraggeber |
| Vermietung | Mieteinnahmen als Einkommen | Nein (Vermögensertrag) |
| Gelegenheitsjob (einmalig) | In Steuererklärung deklarieren | Nur bei > CHF 2'300 |
AHV-Pflicht bei Nebenerwerb
Ein häufig übersehener Punkt: Nebeneinkünfte können AHV-pflichtig sein.
Regelung bei unselbstständigem Nebenerwerb:
- Der Arbeitgeber zieht die AHV-Beiträge ab, sofern der Jahreslohn CHF 2'300 übersteigt
- Auf Antrag des Arbeitnehmers können auch Löhne unter CHF 2'300 AHV-abgerechnet werden
Regelung bei selbstständigem Nebenerwerb:
- Bei einem Jahreseinkommen unter CHF 2'300 aus selbstständiger Nebentätigkeit: keine AHV-Pflicht
- Darüber: Anmeldung bei der Ausgleichskasse und Bezahlung der Beiträge (mind. 5.371% des Reineinkommens)
- Achtung: Wer regelmässig für denselben Auftraggeber arbeitet, kann als scheinselbstständig eingestuft werden
Praxisbeispiel: Ein Lehrer gibt am Wochenende privat Nachhilfe und verdient CHF 8'000 pro Jahr. Da er mehrere Schüler betreut und nicht an einen Auftraggeber gebunden ist, gilt er als selbstständig erwerbend im Nebenerwerb. Er muss sich bei der Ausgleichskasse anmelden und AHV-Beiträge auf die CHF 8'000 bezahlen (ca. CHF 430).
Abzugsfähige Kosten bei Nebenerwerb
Unselbstständiger Nebenerwerb (Anstellung)
Wie beim Haupterwerb können Sie die üblichen Berufsauslagen geltend machen:
- Arbeitsweg zum zweiten Arbeitsort
- Verpflegungsmehrkosten (Pauschale)
- Berufskleider und Arbeitsmittel
- Weiterbildungskosten (berufsbezogen)
Selbstständiger Nebenerwerb
Hier haben Sie deutlich mehr Möglichkeiten:
- Arbeitsmittel: Computer, Software, Werkzeug
- Homeoffice-Anteil: Miete, Strom, Internet (proportional)
- Fahrtkosten: Zum Kunden oder Arbeitsort
- Weiterbildung: Kurse, Bücher, Fachliteratur
- Kommunikation: Telefon, Internet, Hosting
- Versicherungen: Berufshaftpflicht, Betriebsversicherung
- Buchhaltung: Software oder Treuhänder-Kosten
- Marketing: Website, Visitenkarten, Werbung
Praxisbeispiel Abzüge: Ein Grafikdesigner nimmt neben seiner Festanstellung Freelance-Aufträge an. Jahresumsatz: CHF 25'000.
Abzüge:
- Software-Abonnements (Adobe): CHF 720
- Anteil Homeoffice (15% von CHF 18'000 Miete): CHF 2'700
- Internet (50% beruflich): CHF 360
- Weiterbildung: CHF 500
- Büromaterial: CHF 200
- Total Abzüge: CHF 4'480
Steuerbares Nebeneinkommen: CHF 25'000 – CHF 4'480 = CHF 20'520 Bei einem Grenzsteuersatz von 30% ergibt die korrekte Abzugsberechnung eine Steuerersparnis von CHF 1'344 gegenüber der Deklaration ohne Abzüge.
Rechenbeispiel: Steuerbelastung durch Nebeneinkünfte
Ausgangslage: Angestellter in Zürich, verheiratet, Haupteinkommen CHF 120'000, Nebeneinkünfte CHF 20'000.
Ohne Nebeneinkünfte:
- Steuerbares Einkommen: ca. CHF 95'000 (nach Abzügen)
- Steuerbelastung: ca. CHF 16'200
Mit Nebeneinkünften (CHF 20'000 brutto, CHF 16'000 netto nach Abzügen):
- Steuerbares Einkommen: ca. CHF 111'000
- Steuerbelastung: ca. CHF 20'800
- Zusatzbelastung durch Nebeneinkünfte: ca. CHF 4'600
- Effektiver Grenzsteuersatz auf Nebeneinkünfte: ca. 29%
Wichtig: Durch die Steuerprogression werden Nebeneinkünfte oft höher besteuert als das Haupteinkommen. Der Grenzsteuersatz auf die zusätzlichen Einkünfte liegt in den meisten Kantonen bei 25–35%.
Sonderfall: Airbnb und Kurzfristvermietung
Die Vermietung über Plattformen wie Airbnb ist in der Schweiz steuerpflichtig:
- Mieteinnahmen sind als Einkommen zu deklarieren
- Abzüge: Anteilige Mietkosten, Reinigung, Plattformgebühren, Möbelabschreibung
- Vermögenssteuer: Einrichtung der Wohnung kann als Vermögen gelten
- Kurtaxe: Je nach Gemeinde geschuldet
- MWST: Ab CHF 100'000 Jahresumsatz MWST-pflichtig
Häufige Fehler bei Nebeneinkünften
Fehler 1: Nebeneinkünfte nicht deklarieren Das Steueramt gleicht Daten ab (Lohnmeldungen, Bankbewegungen). Nicht deklarierte Einkünfte führen zu Nachsteuern plus Verzugszinsen (3–5%) und allenfalls einer Busse.
Fehler 2: AHV-Pflicht ignorieren Wer selbstständige Nebeneinkünfte über CHF 2'300 erzielt und sich nicht anmeldet, riskiert Nachforderungen der Ausgleichskasse – inklusive Verzugszinsen.
Fehler 3: Keine Abzüge geltend machen Viele deklarieren den Bruttobetrag, ohne die zulässigen Kosten abzuziehen. Das kann Hunderte oder Tausende Franken unnötig kosten.
Fehler 4: Scheinselbstständigkeit Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet und keine unternehmerische Freiheit hat, kann von den Behörden als unselbstständig eingestuft werden – mit Nachforderungen an AHV und Quellensteuern.
Fehler 5: MWST-Pflicht übersehen Ab CHF 100'000 Gesamtumsatz (inkl. Haupterwerb bei Selbstständigkeit) besteht MWST-Pflicht. Die Grenze gilt für den Gesamtumsatz, nicht nur den Nebenerwerb.