Steuerthema

Quellensteuer Rückforderung in der Schweiz

Alles zur Quellensteuer-Rückforderung in der Schweiz: Fristen, Voraussetzungen, Formulare und Schritt-für-Schritt-Anleitung für ausländische Arbeitnehmer.

Was ist die Quellensteuer?

Die Quellensteuer ist eine besondere Form der Einkommenssteuer, die direkt vom Arbeitgeber abgezogen und an das kantonale Steueramt überwiesen wird. Sie betrifft ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C, die in der Schweiz erwerbstätig sind.

Wer wird quellenbesteuert:

  • Ausländische Arbeitnehmer mit Bewilligung B (Aufenthaltsbewilligung)
  • Ausländische Arbeitnehmer mit Bewilligung L (Kurzaufenthaltsbewilligung)
  • Grenzgänger aus dem Ausland (je nach Doppelbesteuerungsabkommen)
  • Künstler, Sportler und Referenten ohne Wohnsitz in der Schweiz

Nicht quellenbesteuert werden:

  • Schweizer Staatsangehörige
  • Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C
  • Verheiratete Personen, deren Ehepartner Schweizer oder C-Bewilligungsinhaber ist

Die Quellensteuer umfasst die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer sowie in manchen Kantonen auch die Kirchensteuer. Sie wird anhand von standardisierten Tarifen (A, B, C, D, usw.) berechnet, die auf Zivilstand und Anzahl Kinder basieren.

Wann lohnt sich eine Rückforderung?

Die Quellensteuer wird nach Pauschaltarifen erhoben, die nur standardisierte Abzüge berücksichtigen. In vielen Fällen zahlen Quellenbesteuerte mehr als nötig – eine Rückforderung ist dann möglich und sinnvoll.

Die Rückforderung lohnt sich besonders bei:

  1. Einzahlungen in die Säule 3a – Der Maximalbeitrag von CHF 7'258 (2026, mit Pensionskasse) ist im Quellensteuertarif nicht berücksichtigt. Die Steuerersparnis beträgt je nach Kanton CHF 1'500-3'000.
  2. Hohe Berufsauslagen – Wenn die tatsächlichen Berufsauslagen (Arbeitsweg, Verpflegung, Berufskleidung) die Pauschale übersteigen.
  3. Weiterbildungskosten – Bis CHF 12'000 pro Jahr für berufsbezogene Weiterbildung abzugsfähig.
  4. Einkauf in die Pensionskasse – PK-Einkäufe sind voll abzugsfähig und werden im Quellensteuertarif nicht berücksichtigt.
  5. Schuldzinsen – Zinsen für Hypotheken oder Darlehen können abgezogen werden.
  6. Krankheits- und Unfallkosten – Kosten über dem Selbstbehalt (5% des Nettoeinkommens) sind abzugsfähig.

Rechenbeispiel – Kanton Zürich: Lediger Arbeitnehmer, Bewilligung B, Bruttolohn CHF 95'000:

  • Quellensteuer gemäss Tarif A0N: ca. CHF 14'200
  • Ordentliche Veranlagung mit Abzügen (Säule 3a CHF 7'258, Berufsauslagen CHF 4'000, Weiterbildung CHF 3'000): ca. CHF 11'800
  • Rückforderungspotenzial: ca. CHF 2'400

Zwei Wege zur Rückforderung

In der Schweiz gibt es zwei Verfahren zur Korrektur der Quellensteuer:

1. Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

  • Pflicht bei Bruttolohn über CHF 120'000/Jahr (seit 2021)
  • Freiwillig bei tieferem Lohn, wenn Abzüge geltend gemacht werden sollen
  • Vollständige Steuererklärung wie ordentlich Besteuerte
  • Alle Abzüge können geltend gemacht werden
  • Alle Einkommensquellen müssen deklariert werden (auch Kapitalerträge, Vermögen)
  • Achtung: Die ordentliche Veranlagung kann auch zu einer Nachzahlung führen, wenn z.B. der Ehepartner ebenfalls ein Einkommen erzielt

2. Tarifkorrektur (bis CHF 120'000 Bruttolohn)

  • Nur bestimmte Korrekturen möglich (Tarif, Kinderzulagen, Säule 3a, PK-Einkauf)
  • Vereinfachtes Verfahren
  • Kein Risiko einer Nachzahlung auf das Gesamteinkommen
  • Seit 2021 nur noch für Personen mit Bruttolohn unter CHF 120'000

Empfehlung: Bei einem Bruttolohn zwischen CHF 90'000 und CHF 120'000 lohnt es sich fast immer, die freiwillige ordentliche Veranlagung zu beantragen – die Steuerersparnis durch Säule 3a und weitere Abzüge überwiegt in den meisten Fällen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Rückforderung

  1. Frist beachten – Der Antrag muss bis 31. März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt eingehen. Beispiel: Für die Steuern 2025 muss der Antrag bis 31. März 2026 gestellt werden.
  2. Lohnausweis besorgen – Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen bis Ende Januar den Lohnausweis aus. Prüfen Sie die Angaben sorgfältig.
  3. Antrag einreichen – Füllen Sie das kantonale Formular für die nachträgliche ordentliche Veranlagung oder Tarifkorrektur aus. Viele Kantone bieten die elektronische Einreichung an.
  4. Belege sammeln – Stellen Sie alle Belege für geltend gemachte Abzüge zusammen: Säule 3a-Bescheinigung, Weiterbildungsnachweise, Belege für Berufsauslagen, etc.
  5. Steuererklärung ausfüllen – Bei der ordentlichen Veranlagung müssen Sie eine vollständige Steuererklärung mit Vermögensnachweis einreichen.
  6. Veranlagungsverfügung prüfen – Nach der Bearbeitung erhalten Sie eine Veranlagungsverfügung. Prüfen Sie diese sorgfältig und erheben Sie innert 30 Tagen Einsprache, wenn etwas nicht stimmt.
  7. Rückerstattung erhalten – Die Differenz zwischen der einbehaltenen Quellensteuer und der definitiven Steuer wird Ihnen zurückerstattet (oder nachgefordert).

Häufige Fehler bei der Quellensteuer

Fehler 1: Frist verpasst Die Frist 31. März ist verwirkend – nach Ablauf gibt es kein Zurück. Setzen Sie sich eine Erinnerung für Anfang Januar.

Fehler 2: Falscher Tarif beim Arbeitgeber Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber den korrekten Quellensteuertarif anwendet. Häufige Fehler: falscher Zivilstand, fehlende Kinderzulagen, falsche Kirchensteuer.

Fehler 3: Säule 3a nicht genutzt Viele Quellenbesteuerte wissen nicht, dass sie in die Säule 3a einzahlen können und damit Steuern sparen. Die Einzahlung muss im gleichen Kalenderjahr erfolgen.

Fehler 4: Ordentliche Veranlagung ohne Gesamtbetrachtung Die ordentliche Veranlagung erfasst alle Einkünfte und das Vermögen. Wer hohe Zinserträge, Mieteinnahmen oder ein grosses Vermögen hat, bezahlt möglicherweise mehr als bei der Quellensteuer. Prüfen Sie dies vorher.

Fehler 5: Wechsel zur C-Bewilligung nicht gemeldet Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung C entfällt die Quellensteuerpflicht – aber nur, wenn der Arbeitgeber informiert wird. Melden Sie Änderungen sofort.

Teilen

Häufig gestellte Fragen

Quellenbesteuerte Personen mit einem Bruttolohn über CHF 120'000 pro Jahr werden nachträglich ordentlich veranlagt. Bei tieferem Lohn kann eine Rückforderung über eine Tarifkorrektur beantragt werden, wenn hohe Abzüge (Säule 3a, Weiterbildung, Schuldzinsen) geltend gemacht werden können.

Weiterführende Themen